9.7.13

Schnipseljagd oder Des Wortes Wert

"Die Urheber", so schreibt Stefan Niggemeier in seinem Blog, "haben laut Heine und Stang keinen Anspruch, an möglichen Einnahmen beteiligt zu werden, die Verlage zukünftig von Aggregatoren und Suchmaschinen durch die Übernahme von Snippets erzielen. Und der ihnen zustehende Anteil aus der Lizenzierung kompletter Artikel sei minimal."

Stefan Niggemeier weist mit seiner Zusammenfassung auf ein Problem hin, dass die leichte Verteilung, die Geschriebens erfährt argumentativ, zur Inflation des Werts der Worte herangezogen wird. Ein aus dem schöperischen Zusammenhang gerissener Teil eines Ganzen, der nur in diesem Zusammenhang entstehen konnte und bestehen kann, wird durch die Willkür fremder Fragmentierung also wertlos.

So jedenfalls verstehe ich die folgende Passage aus dem "Beitrag zur Klärung ausgewählter Rechtsfragen" des neuen Leistungsschutzsrechts für Presseverleger der Rechtsanwälte Robert Heine und Felix Stang (die ich der Einfachheit halber als Zitat vom Blog von Stefan Niggemeier übernommen habe):

"Grundlage des Beteiligungsanspruchs ist die Verwertung eines Werkes. Auch der Beteiligungsanspruch des Urhebers scheidet demnach aus, wenn nicht sein Werk, sondern nur ein urheberrechtlich nicht relevanter Teil davon genutzt wird, der die Anforderungen an die Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt. Erhält ein Presseverleger also lediglich eine Vergütung für die Nutzung von Snippets, die aufgrund ihrer Kürze keinen Werkcharakter haben, scheidet ein Anspruch der Urheber der Presseartikel auf Beteiligung aus. "
In: AfP Zeitschrift für Medien– und Kommunikationsrecht, 3/2013, S. 177ff.

Bei all dem habe ich irgendwie den Eindruck, dass wir Autoren - Blogger, Journalisten, Schriftsteller - zumindest einen Teil unserer Rechte nicht wahrnehmen. Ein teures Vergnügen. Nicht ganz vergleichbar, aber immerhin ein Beispiel dafür, was sich auch Rechten erlösen lässt, bieten die Bundesliga-Fernsehrechte.

Seit sich RTL 1988 für drei Jahre die Bundesliga-Fernsehrechte für 135 Millionen DM sicherte, hat sich der Wert der TV-Rechte explosionsartig vervielfacht. Heute kostete die Saison über 600 Millionen Euro. Ein wesentlicher Faktor dieser Wertsteigerung ist, dass „die exklusive Vermarktung der sich aus der vom DFB an den ‚Die Liga - Fußballverband e.V.‘ überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga ergebenden Rechte einschließlich deren gerichtliche Geltendmachung“ Gegenstand der DFL ist, wie im „Gesellschaftsvertrag Deutsche Fußball Liga“ festgelegt. Der Zusammenschluss der Bundesliga-Vereine und Kapitalgesellschaften hat sich mehr als bezahlt gemacht.

Vielleicht könnte ein modifiziertes Geschäftsmodell auch bei der Vermarktung von Produkten der deutschen Autoren funktionieren: Die deutschen Autoren gründen gemeinsam eine Gesellschaft zur Lizenzvermarktung ihrer Erstvermarktungsrechte, deren Gewinn an die Lizenzgeber ausgeschüttet wird.

Der Charme besteht vor allem darin, dass es eine Instanz zwischen Lizenzgeber (Autoren) und Lizenznehmer (z.B. Verlagen, Redaktionen, Suchmaschinen, Agregatoren und anderen Verwertern) bietet. Dies hätte den Vorteil, dass potentielle Lizenznehmer nicht mit verschiedenen Autoren sprechen müssen, sondern einen zentralen Vertragspartner haben. Dies böte auch die Chance, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln und zu erproben, beispielsweise Texte mit nicht kommerziellen Gegenleistungen oder sogar kostenlos frei zu geben, allerdings nicht nolens-volens, sondern als Verhandlungsergebnis oder freiwillige Initiative. Aber ich bin kein Jurist. Zumindest sollten wir einen Weg finden, unsere Rechte zu wahren. Das kann durchaus auch bedeuten, dass man notwendige Entwicklungen ohne Erbsenzählerei vorantreibt, indem man entschieden auf etwas verzichtet.

Meines Erachtens wäre die Gründung solch einer Initiative auch ein starkes politisches und soziales Signal, das zeigt, dass die deutschen Autoren an einer qualitativen Verbesserung der Situation interessiert sind und daran konstruktiv mitarbeiten, indem Journalisten, Bloggern und anderen Internetautoren gemeinsam ihre Inhalte schützen, gleichzeitig aber sich und anderen unter selbst gesetzten Bedingungen freien Rückgriff auf geschützte Inhalte erlauben.

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